AGB Club
Stand 01.08.2021
I. Vertragsgegenstand und Vertragsschluss
1. Durch Abschluss einer Clubmitgliedschaft bei der Pro Solutions GmbH (nachfolgend: Pro Solutions) erwirbt der Vertragspartner (nachfolgend: Clubmitglied) das Recht, während der Laufzeit des Vertrages in dem Sonnenstudio3000/ Fürstenwalde je nach gewähltem Tarif bis zu einmal pro Tag ein Bräunungsgerät für eine maximale Besonnungsdauer von 33 Minuten, während der Öffnungszeiten des Studios, zu nutzen.
2. Schließt ein Clubmitglied einen Vertrag über einen Zusatztarif ab, ist das Clubmitglied berechtigt, neben den Sonnenbänken auch am selben Tag, zu den Öffnungszeiten des Sonnenstudios, das oder die, für den jeweiligen Tarif freigegebenen, Nicht-Bräunungsgeräte zu nutzen.
3. Der Clubvertrag kommt nach Wahl der Tarifvariante und Eingabe der personenbezogenen Daten durch Signatur des neuen Mitgliedes und zeitgleiche Gegenzeichnung des Vertrages – am Monitor des Check-in-Terminals – durch einen Mitarbeiter des Partnerstudios als Vertreter von Pro Solutions zustande. Dem Clubmitglied wird ein Ausdruck des Vertrages nebst SEPA-Mandat und AGB ausgehändigt.
4. Nebenabreden bedürfen der Textform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
II. Nutzung
1. Das Clubmitglied muss volljährig sein und ist zur Nutzung während der Laufzeit des Clubvertrages berechtigter (Nutzer). Alternativ kann eine andere Person als nutzungsberechtigt eingetragen werden, die anstelle des Clubmitglieds zur Nutzung der Bräunungsgeräte berechtigt ist (nachfolgend: abweichender Nutzer). Der abweichende Nutzer kann für eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Dauer während der Laufzeit des Vertrages benannt werden. Jeder Nutzer muss bereits bei der ersten Besonnung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Die Benennung eines abweichenden Nutzers ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
a) der abweichende Nutzer muss sich mit dem Einlesen und der Speicherung seines Fingerabdruckes einverstanden erklären (vgl. Ziff. III.);
b) der abweichende Nutzer darf nicht den Hauttyp I im Sinne des UV-Care-Systems haben (sog. Keltischer Hauttyp, gekennzeichnet durch auffallend helle Haut, viele Sommersprossen und rötliche Haare);
c) das Clubmitglied darf sich nicht in Zahlungsverzug befinden;
d) das Clubmitglied muss den abweichenden Nutzer schriftlich unter Nutzung des entsprechenden Formblatts oder am Check-in-Terminal bevollmächtigen, Vertragsänderungen jeder Art (insbesondere Tarifwechsel) vornehmen zu können.
3. Dem Clubmitglied steht es frei, die Benennung des abweichenden Nutzers jederzeit zu widerrufen und die Bräunungsgeräte selbst zu nutzen oder einen anderen als den zunächst benannten abweichenden Nutzer zu benennen.
4. Vor Beginn der Besonnung wird vom UV-Care-System dem Nutzer bzw. dem abweichenden Nutzer angeboten, nach Richtlinien der UV-Schutzverordnung, seinen Hauttyp ermitteln und einen Dosierungsplan erstellen zu lassen. Dieses Angebot wird durch eindeutige Willenserklärung über das Check-in-Terminal vom Nutzer bzw. dem abweichenden Nutzer erklärt und dokumentiert. Wird die Hauttypenbestimmung oder der Dosierungsplan vom Nutzer abgelehnt, unterbreitet das UV-Care-System dieses Angebot automatisch in regelmäßiger Widerkehr. Das UV-Care-System führt hierzu eine entsprechende Historie für den jeweiligen Nutzer und speichert erstellte Hauttypenbestimmung sowie den Dosierungsplan für mindestens 6 Monate.
III. Fingerabdruck/Datenschutz/Änderung von Daten
1. Der Nutzer erklärt sich damit einverstanden, dass sein Fingerabdruck bei Zustandekommen der Clubmitgliedschaft eingelesen und gespeichert wird. Diese Maßnahme dient ausschließlich der Identifikation des Nutzers und soll, insbesondere bei Verlust oder Diebstahl, den Missbrauch der Clubcard verhindern.
2. Bei dem einzulesenden und zu speichernden Fingerabdruck handelt es sich um einen Teilabdruck im biometrischen Verfahren, der nicht mit einem Fingerabdruck im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung vergleichbar ist, da lediglich verschiedene biometrische Merkmale des Fingers in einen Zahlencode umgewandelt und mit der dazugehörigen Kundennummer gespeichert werden.
3. Pro Solutions erhebt und nutzt die vom Clubmitglied oder dem abweichenden Nutzer angegebenen personenbezogenen Daten – einschließlich des Fingerabdruckes und der Nutzungsdaten wie z. B. Besonnungszeiten – unter strikter Beachtung der anwendbaren Datenschutzbestimmungen. Erhebung und Nutzung der Daten erfolgen nur in dem zur Begründung, Durchführung, Abrechnung und Abwicklung der Clubmitgliedschaft erforderlichen Maße.
4. Pro Solutions wird personenbezogene Daten, insbesondere den Fingerabdruck des Nutzers, streng vertraulich behandeln und nicht ohne die ausdrückliche vorherige Einwilligung des Nutzers an Behörden oder sonstige Dritte weitergeben, es sei denn, dass dies zur Verfolgung vertraglicher Ansprüche erforderlich ist. Eine etwa erteilte Einwilligung ist mit Wirkung für die Zukunft jederzeit frei widerruflich. Ziff. VIII.8 findet Anwendung.
5. Falls das Einlesen des Fingerabdruckes im Einzelfall nicht möglich sein sollte, hat das Clubmitglied vor jeder Besonnung auf Verlangen ein gültiges Ausweispapier vorzulegen.
6. Das Clubmitglied/der abweichende Nutzer verpflichtet sich, Änderungen von Namen, Anschrift, Telefonnummer Bankverbindung und sonstige persönliche Daten unverzüglich mitzuteilen.
IV. Clubcard/Servicegebühr
1. Jeder vertraglich vorgesehene Nutzer erhält eine persönliche Clubcard. Während der Laufzeit des Vertrages (Grundlaufzeit und Zeiten, für die sich der Vertrag verlängert) ist je Nutzer eine Servicegebühr von 1,50 € pro Monat fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Servicegebühr ist für die vereinbarte Grundlaufzeit im Voraus zu zahlen. Bei einer Grundlaufzeit von 24 Monaten ist die Servicegebühr jeweils für ein Jahr im Voraus fällig. Bei einer außerordentlichen Kündigung während einer laufenden Vertragsperiode, die auf Gründen beruht, die von dem Clubmitglied oder dem abweichenden Nutzer zu vertreten sind, erfolgt keine zeitanteilige Erstattung der vorausgezahlten Servicegebühr.
2. Die Clubcard ist sorgsam zu verwahren und darf Dritten nicht zur Nutzung überlassen werden. Verlust, Beschädigung oder Diebstahl sind Pro Solutions unverzüglich anzuzeigen
V. Nutzung des Partnerstudios
1. Vor jeder Nutzung eines Bräunungsgerätes hat sich der vertraglich vorgesehene Nutzer im Sonnenstudio durch Einlesen und elektronischen Abgleich seines Fingerabdruckes zu identifizieren.
2. Der vertraglich vorgesehene Nutzer darf das Bräunungsgerät seiner Wahl ausschließlich innerhalb der für den jeweiligen Tarif geltenden Zeiten nutzen.
3. Die für den vom Clubmitglied gewählten Tarif geltenden Nutzungszeiten werden am Check-in-Terminal im Sonnenstudio und auf der Website www.sol.club bekannt gegeben. Pro Solutions ist berechtigt die Nutzungszeiten jederzeit zu ändern, sofern und soweit die jeweilige Änderung zumutbar ist. An Sonn- und Feiertagen besteht ein Nutzungsanspruch nur innerhalb der vom Sonnenstudio festgesetzten Öffnungszeiten.
4. Für die Nutzung gilt die in dem Sonnenstudio aushängende Hausordnung. Ein Anspruch auf die Nutzung eines bestimmten Bräunungsgerätes besteht nicht. Wartezeiten, wie sie bei dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb eines Sonnenstudios anfallen, sind hinzunehmen.
5. Das Sonnenstudio ist berechtigt, einzelne Bräunungsgeräte vorübergehend zu sperren, sofern dies aus wichtigen Gründen, wie etwa Reparatur, Instandhaltung, Reinigung, Wartung, Umbau, Nachrüstung, Schutz der Nutzer und/oder Dritter, erforderlich ist. Über die Erforderlichkeit der Sperrung entscheidet ausschließlich die Geschäftsführung des Partnerstudios. Die vorübergehende Sperrung einzelner Bräunungsgeräte berechtigt nicht zur Reduzierung des Mitgliedsbeitrags.
6. Im Falle der dauerhaften Schließung des Sonnenstudios ist Pro Solutions berechtigt, das Clubmitglied oder den abweichenden Nutzer zu den gleichen Vertragsbedingungen an ein anderes Partnerstudio zu verweisen, sofern die Entfernung vom Wohnort des Clubmitglieds zu dem anderen Partnerstudio nicht bis zu 5 km länger ist, als bis zum bisherigen Partnerstudio. Gleiches gilt, sofern das Partnerstudio – gleich aus welchem Grund – den Sol.Club nicht mehr anbietet. Ist kein anderes Partnerstudio vorhanden, an das das Clubmitglied verwiesen werden kann, sind beide Vertragsparteien berechtigt,den Clubvertrag außerordentlich zu kündigen. Das Clubmitglied hat dann Anspruch auf anteilige Gutschrift bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge.
7. Bei zeitweiliger Schließung (z.B. wegen Renovierung) des Sonnenstudios gilt vorstehende Ziffer 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass ausschließlich ein Anspruch auf zeitanteilige Gutschrift der Mitgliedsbeiträge besteht. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht nicht.
VI. Zahlungen, Zahlungsverzug, SEPA-Lastschriften
1. Die Höhe des vom Clubmitglied zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags richtet sich nach den zum Zeitpunkt des Mitgliedsantrags für den jeweils gewählten Tarif gültigen bzw. angekündigten Preisen, die am Check-in-Terminal und auf der Website www.sol.club bekannt gegeben werden.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus und, sofern dies nach den jeweils aktuellen Sol.Club-Tarifmodellen möglich ist, nach Wahl des Clubmitglieds entweder monatlich oder jährlich zu zahlen. Der erste Mitgliedsbeitrag ist mit Vertragsbeginn, die Folgebeiträge sind jeweils einen Monat, bzw. ein Jahr (bei jährlicher Zahlweise) später fällig.
3. Gerät das Clubmitglied in Zahlungsverzug, so ist Pro Solutions berechtigt:
a) die Clubcard mit sofortiger Wirkung zu sperren, um auf diese Weise die weitere Nutzung zu verhindern. Hierfür fällt eine Kartensperrgebühr von 18,00 € an. Sobald die Zahlung nachgeholt ist, wird die Nutzung zum nächsten Bankarbeitsvertrag wieder freigegeben;
b) die Clubmitgliedschaft nach erfolgloser Mahnung fristlos zu kündigen; dies gilt nur, sofern der ausstehende Betrag mindestens der Höhe von zwei Monatsbeiträgen entspricht;
c) für jede Mahnung ab Eintritt des Verzugs einen pauschalierten Schadensersatz in Form einer Mahngebühr von 5,00 € zu erheben, wobei dem Clubmitglied der Nachweis vorbehalten bleibt, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
4. Pro Solutions ist berechtigt, sämtliche Beträge bei Fälligkeit vom Konto des Clubmitglieds abzubuchen. Das Clubmitglied ist verpflichtet, Pro Solutions ein entsprechendes SEPA-Lastschrift Mandat zu erteilen. Bei Rücklastschriften, die vom Clubmitglied z. B. aufgrund mangelnder Kontodeckung verursacht werden, hat Pro Solutions einen Anspruch auf Ersatz der hierfür angefallenen Bankgebühren. Ebenso hat Pro Solutions Anspruch auf Abgeltung des mit der Rücklastschrift für Pro Solutions entstehenden Verwaltungsaufwandes.
VII. Tarifwechsel und Preisänderungen
1. Soweit in den jeweils aktuellen Tarifmodellen nichts anderes bestimmt ist, kann das Clubmitglied während der Laufzeit der Mitgliedschaft den jeweils gewählten Tarif nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wechseln (Tarifwechsel).
Ein Wechsel kann nur in der Weise erfolgen, dass das Clubmitglied (ggfs. vertreten durch den abweichenden Nutzer) bei gleichzeitiger Aufhebung der bisherigen Mitgliedschaft eine neue Mitgliedschaft abschließt. Bei Mitgliedschaften mit einer Grundlaufzeit von bis zu 12 Monaten, entspricht die neue Grundlaufzeit mindestens der ursprünglichen Grundlaufzeit. Sofern der Altvertrag eine Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten hat, beträgt die Grundlaufzeit des Anschlussvertrages 24 Monate.
2. Bei monatlicher Zahlweise ist der Tarifwechsel nur zum Zeitpunkt der nächsten Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags (Ziff. VI. 2), bei jährlicher Zahlweise zu dem nächsten Tag, der durch seine Zahl (1, 10 oder 20) dem Tag des Beginns der Laufzeit (Ziff. VIII. 2) entspricht, möglich.
3. Falls sich die Mitgliedsbeiträge für den gewählten Tarif erhöhen, wird die Preiserhöhung erst ab der nächsten Vertragsverlängerung wirksam. Preisreduzierungen sind zu jedem beliebigen Zeitpunkt und mit sofortiger Wirkung möglich. Falls eine Preiserhöhung nicht mindestens einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist (Ziff. VIII. 3) angekündigt worden ist, kann das Clubmitglied der Verlängerung des Vertrags – abweichend von Ziff. VIII. 3 – binnen eines Monats nach Ankündigung der Preiserhöhung widersprechen; anderenfalls gilt die Preiserhöhung als genehmigt. Pro Solutions wird das Clubmitglied bzw. den abweichenden Nutzer am Check-in-Terminal und auf der Website www.sol.club auf die Preiserhöhung hinweisen. Die hierüber von einem abweichenden Nutzer erlangte Kenntnis muss sich das Clubmitglied zurechnen lassen.
VIII. Laufzeit und Kündigung des Vertrages/Schadensersatz
1. Die Grundlaufzeit des Clubvertrags beträgt, sofern nach den jeweils aktuellen Tarifmodellen möglich, je nach Wahl des Clubmitglieds bis zu 24 Monate.
2. Der Clubvertrag beginnt – je nach Wahl des Clubmitglieds – entweder am 1., am 10. oder am 20. Tag eines jeden Kalendermonats. Auf Wunsch des Clubmitglieds ist ein Vertragsbeginn auch rückwirkend zum jeweils letzten vorhergegangenen Termin möglich, damit der Nutzer sofort mit der Nutzung der Bräunungsgeräte beginnen kann. Eine zeitanteilige Abrechnung/Erstattung des Mitgliedsbeitrags findet in diesem Falle nicht statt.
3. Mitgliedschaften mit einer Grundlaufzeit von bis zu drei Monaten, kann das Clubmitglied mit einer Frist von einem Monat zum Ende der vereinbarten Laufzeit kündigen. Mitgliedschaften mit einer Grundlaufzeit von mehr als drei Monaten, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Alle Vertragsvarianten verlängern sich automatisch um die Dauer der jeweiligen Grundlaufzeit, maximal jedoch um 12 Monate, sofern sie nicht zuvor form- und fristgerecht gekündigt werden.
4. Die Kündigung bedarf der Textform. Sie ist stets direkt gegenüber Pro Solutions auszusprechen. Die Partnerstudios sind zur Entgegennahme von Kündigungen nicht berechtigt.
5. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt unberührt. Ein wegen Nichtbeachtung der empfohlenen Besonnungsdauer erlittener Sonnenbrand stellt keinen zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grund dar.
6. Ein Pro Solutions zur außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
a) bei unberechtigter Überlassung der Clubcard an Dritte oder bei Manipulation der Clubcard;
b) bei erheblichen Verstößen des Clubmitglieds oder des abweichenden Nutzers gegen die Hausordnung des jeweiligen Partnerstudios;
c) bei falschen Angaben des Clubmitglieds zu personenbezogenen Daten;
d) bei Widerruf der Einzugsermächtigung (bzw. des Mandates für die SEPA-Lastschrift) durch das Clubmitglied;
e) bei Zahlungsverzug (vgl. Ziff. VI. 3 b);
7. Wenn der Vertrag zwischen dem Partnerstudio und Pro Solutions endet und kein anderes Partnerstudio vorhanden ist, an das Clubmitglied verwiesen werden kann (vgl. Ziff. V. 6.), steht beiden Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
8. Ist Pro Solutions zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, kann Pro Solutions die Kündigung entweder fristlos oder mit folgenden Auslauffristen aussprechen:
a) bei monatlicher Zahlweise zur nächsten Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags;
b) bei jährlicher Zahlweise zu dem nächsten Tag, der durch seine Zahl (1, 10 oder 20) dem Tag des Beginns der Laufzeit (Ziff. VIII. 1) entspricht.
9. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft – gleich von welcher Partei – werden im Voraus entrichtete Jahresbeiträge zeitanteilig erstattet. Eine Verzinsung von zeitanteilig zu erstattenden Mitgliedsbeiträgen findet nicht statt. Pro Solutions ist berechtigt, gegen einen Erstattungsanspruch mit einem etwaigen Schadensersatzanspruch aus Ziff. VIII. 11 aufzurechnen.
10. Hat Pro Solutions die Mitgliedschat außerordentlich gekündigt und ist die Kündigung durch ein schuldhaftes vertragswidriges Verhalten des Clubmitglieds oder des abweichenden Nutzers veranlasst worden, steht Pro Solution ein sofort fälliger pauschalierter Schadensersatzanspruch in Höhe von 90 Prozent der Mitgliedsbeiträge zu, die im Zeitraum zwischen dem Wirksamwerden der außerordentlichen Kündigung und der nächstmöglichen Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung angefallen wären. Der Höhe nach ist die Schadenspauschale jedoch auf einen Höchstbetrag von 90 Prozent des nach dem Vertrag für ein Jahr geschuldeten Beitrages beschränkt. Dem Clubmitglied bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Pro Solutions bleibt der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.
IX. Krankheit/Schwangerschaft/Umzug
1. Das Clubmitglied ist im Falle einer Erkrankung nicht berechtigt, die Clubmitgliedschaft außerordentlich zu kündigen. Es steht dem Clubmitglied frei, die Nutzung auf einen abweichenden Nutzer (vgl. Ziff. II.) zu übertragen. Daneben ist das Clubmitglied berechtigt, die Clubmitgliedschaft für die Dauer der Erkrankung, maximal jedoch 3 Monate ruhen zu lassen. Die Dauer der Erkrankung ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, aus dem ersichtlich ist, dass das Clubmitglied aus gesundheitlichen Gründen Sonnenbäder unbedingt vermeiden muss. Während die Mitgliedschaft ruht, ist das Clubmitglied
von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit. Die Clubmitgliedschaft verlängert sich um die Zeit, während der Vertrag ruht. Entsprechendes gilt im Fall einer Schwangerschaft des Clubmitglieds.
2. Ein Wohnortwechsel des Clubmitglieds oder des abweichenden Nutzers berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft.
X. Änderung der Mitgliedschaftsbedingungen/Angebote
1. Die Allgemeinen Mitgliedschaftsbedingungen können jederzeit am Check-In Terminal oder unter www.sol.club eingesehen und ausgedruckt werden. Sie können seitens Pro Solutions geändert werden, sofern das Clubmitglied nicht binnen Monatsfrist widerspricht.
2. Auf Verlangen werden dem Clubmitglied die geänderten Mitgliedschaftsbedingungen in dem jeweiligen Partnerstudio in gedruckter Form kostenlos ausgehändigt.
XI. Salvatorische Klausel
1. Sollten einzelne oder mehrere dieser Mitgliedschaftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in der Gesamtheit der Mitgliedschaftsbedingungen eine Lücke offenbaren, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
2. Die Parteien sind alsdann verpflichtet, anstelle der unwirksamen und/oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine Regelung zu treffen, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.